Für Schäden an im grenzüberschreitenden Autoreisezugverkehr von einem Eisenbahnunternehmen beförderten Fahrzeugen haftet das Eisenbahnunternehmen. Dies gilt ebenfalls für nachweislich während der Beförderung durch Dritte verursachte Schäden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Reisender, der mit dem Autoreisezug von Bozen nach Hildesheim fuhr, nach Ankunft auf seinem Wagen Graffiti gefunden. Da die Beweisaufnahme ergab, daß das Fahrzeug diese vor Abfahrt nicht aufwies und es sich um nicht um ein nicht vermeidbares und abwendbares Ereignis handelte entschied das Gericht auf einen Schadenersatz i.H.v. ca. EUR 600 zzgl. Zinsen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Reisender, der mit dem Autoreisezug von Bozen nach Hildesheim fuhr, nach Ankunft auf seinem Wagen Graffiti gefunden. Da die Beweisaufnahme ergab, daß das Fahrzeug diese vor Abfahrt nicht aufwies und es sich um nicht um ein nicht vermeidbares und abwendbares Ereignis handelte entschied das Gericht auf einen Schadenersatz i.H.v. ca. EUR 600 zzgl. Zinsen.
LG Hildesheim - Az: 1 S 105/02
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