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Nicht jeder Buchungsausdruck weist einen Reisevertragsschluss nach

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wurde der Nachweis über einen erforderlichen Vertragsschluss nicht geführt, da lediglich ein Ausdruck von der Homepage vorlegt wurde, nach welchem die Reiseunterlagen erst nach erfolgter Zahlung versandt werden und eine Buchungsbestätigung erst in Kürze verschickt wird, so besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines ausgefallenen Rückfluges.

Im dem Ausdruck ist lediglich ein der Annahme bedürftiges Angebot zu sehen.

Der Reisende machte im zu entscheidenden Fall Schadensersatz wegen des Ausfalls einer Flugreise geltend.

Er behauptet, er habe bei der Beklagten eine Flugreise für sich und zwei Mitreisende von Düseldorf nach Nador, Marokko, und zurück gebucht. Dies ergebe sich aus den Internet-Ausdrucken von der Homepage der Beklagten zu den Buchungsnummern. Den Rückflug von Nador nach Düsseldorf habe die Beklagte, obwohl sie die Buchung bestätigt habe, nicht durchgeführt. Er habe den mit der Beklagten vereinbarten Reisepreis für Hin- und Rückflug in Höhe von 1.142,00 EUR an die Beklagte überwiesen. Da die Beklagte den Rückflug nicht durchgeführt habe, habe er für sich und seine Mitreisenden einen anderen Flug von Nador zurück nach Deutschland, nämlich nach Köln-Bonn buchen und hierfür einen Betrag in Höhe von 662,08 EUR aufwenden müssen. Diesen Betrag müsse die Beklagte ihm ersetzen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Es lässt sich nicht feststellen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist. Der Kläger hat keinen Beweis für einen Vertragsschluss mit der Beklagten angeboten. Die Beklagte hat eine Buchung durch den Kläger und damit das Zustandekommen eines Vertrages bestritten, so dass es dem Kläger oblag, den Vertragsschluss darzulegen und zu beweisen.

Die vom Kläger vorgelegten Internet-Ausdrucke von der Homepage der Beklagten unter den Buchungsnummern, stellen keinen tauglichen Beweis für einen Vertragsschluss zwischen den Parteien dar. Sie belegen alleine ein Angebot des Klägers an die Beklagte, nicht aber, wie es für das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien erforderlich wäre, die Annahme dieses Angebots durch die Beklagte.

Diese Internet-Ausdrucke stehen unter der Überschrift:

"Die Buchung wurde erfolgreich durchgeführt. Sie erhalten in Kürze Ihre Buchungsbestätigung und Rechnung. Nach erfolgtem Zahlungseingang bekommen Sie auch die Reiseunterlagen."

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