Bucht der Reisende bei einer Kreuzfahrt eine "Außenkabine"", so hat er Anspruch auf freien Blick auf das Meer vom Kabinenfenster aus. Bekommt er jedoch ein Zimmer mit Blick auf eine Schiffswand, so hat der Reisende einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises.
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 05.01.1996 - Az: 10 C 3489/95
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