Ein Reisevermittler muss bei der Vermittlung eines Fluges auch über die Stornobedingungen bzw. den Ausschluss einer Stornierung der aufklären. Sofern der Buchende eine Verletzung der Informationspflicht geltend machen will, ist er darlegungs- und beweisbetestet.
AG Frankfurt/Main, 28.06.2011 - Az: 30 C 346/11 (68)
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