Zwar stellt ein Produkttest (z.B. eine Sterne-Klassifizierung) keine geschäftliche Handlung dar, wenn die Bewertung vorrangig anderen Zielen als der Absatzförderung dient. Es ist aber eine auf Absatzförderung gerichtete Wettbewerbshandlung bzw. geschäftliche Handlung anzunehmen, wenn durch irreführende Beeinflussung der Verbraucherentscheidung gezielt in den Wettbewerb von Unternehmen eingegriffen wird, z.B. indem ein hinsichtlich vieler Kriterien nicht passendes Bewertungssystem “verbiegend” herangezogen wird. Dies ist dann der Fall, wenn ein auf Beherbergungsunternehmen zu Lande zugeschnittener Kriterienkatalog für eine Sterne-Klassifizierung für die Bewertung von Kreuzfahrtschiffen genutzt wird.
KG, 28.11.2011 - Az: 24 U 145/10
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