Fehlt auf dem gebuchten Kreuzfahrtschiff die angekündigte deutschsprachige Reiseleitung, so ist dies ein Reisemangel, der zur Minderung des Reisepreises um 5% berechtigt.
Dies gilt auch dann, wenn die Reiseleitung hauptsächlich für organisatorische Fragen wie Landausflüge zuständig ist und die Reisenden kaum Bedarf an einem Führer haben.
Die Minderungshöhe variiert je nach Wichtigkeit der Reiseleitung. Hier spielte die Reiseleitung eine eher untergeordnete Rolle. Es ist durchaus möglich, dass der Reiseleitung in anderen Konstellationen eine wesentlich wichtigere Rolle zukommt.
Dies gilt auch dann, wenn die Reiseleitung hauptsächlich für organisatorische Fragen wie Landausflüge zuständig ist und die Reisenden kaum Bedarf an einem Führer haben.
Die Minderungshöhe variiert je nach Wichtigkeit der Reiseleitung. Hier spielte die Reiseleitung eine eher untergeordnete Rolle. Es ist durchaus möglich, dass der Reiseleitung in anderen Konstellationen eine wesentlich wichtigere Rolle zukommt.
LG Frankfurt/Main, 25.07.2002 - Az: 2/24 S 377/01, 2-24 S 377/01
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