Im vorliegenden Fall kam es kurz nach Anreise zu einem Unfall auf der Wasserrutsche des Hotels, bei dem sich die Betroffene die zwei oberen Schneidezähne abbrach - ein Hotelangestellter hatte die Wasserzufuhr abgedreht und den Unfall hierdurch verursacht. Ein hinzugezogener örtlicher Zahnarzt empfahl eine rasche Behandlung, woraufhin die Familie umgehend nach Deutschland zurückkehrte.
Die Reisenden forderten vom Veranstalter die Erstattung des Reisepreises, sowie Umbuchungskosten und Schmerzensgeld. Der Veranstalter hatte für das Fehlverhalten seines Erfüllungsgehilfen (der Hotelangestellte) einzustehen. Da es weder dem verunfallten Mädchen noch der Familie zumutbar war, den Urlaub mit zwei ausgeschlagenen Zähnen fortzusetzen, war die Abreise zulässig, um eine Behandlung in Deutschland durchführen zu lassen. Der Veranstalter mußte daher die Reisekosten erstatten und dem Mädchen ein Schmerzensgeld i.H.v. EUR 1.000 zahlen.
Die Reisenden forderten vom Veranstalter die Erstattung des Reisepreises, sowie Umbuchungskosten und Schmerzensgeld. Der Veranstalter hatte für das Fehlverhalten seines Erfüllungsgehilfen (der Hotelangestellte) einzustehen. Da es weder dem verunfallten Mädchen noch der Familie zumutbar war, den Urlaub mit zwei ausgeschlagenen Zähnen fortzusetzen, war die Abreise zulässig, um eine Behandlung in Deutschland durchführen zu lassen. Der Veranstalter mußte daher die Reisekosten erstatten und dem Mädchen ein Schmerzensgeld i.H.v. EUR 1.000 zahlen.
AG Frankfurt/Main, 01.06.2006 - Az: 31 C 3491/05-44
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