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Erneute Enteisung als außergewöhnlicher Umstand?

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Musste ein Flugzeug aufgrund einer verzögerten Starterlaubniserteilung erneut enteist werden und wurde weiterhin die Startbahn wegen geänderter Windverhältnisse geändert, so dass es zu einer Verspätung von mehr als drei Stunden kam, so stehen den Flugreisenden Ansprüche nach der FluggastVO zu. Die Fluggesellschaft kann sich hier nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Eine erneute Enteisung im Winter ist nicht außergewöhnlich. Vielmehr wird diese bei entsprechenden Witterungsbedingungen routinemäßig durchgeführt und gehört als solche zur normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft. Dass die Maßnahme nur eine beschränkte Wirkungsdauer hat und bei einer Verzögerung bei der Erteilung der Starterlaubnis erneut durchgeführt werden muss, ändert daran nichts.

Ein Startbahnwechsel ist ein alltäglich vorkommender Umstand, dies kann ebenfalls nicht als außergewöhnlicher Umstand betrachtet werden.


AG Frankfurt/Main, 02.09.2016 - Az: 32 C 1014/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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