Tritt ein Fluggast seinen Flug nicht an, so dass personengebundene Steuern und Gebühren nicht anfallen, so muss die Fluggesellschaft diese dem Fluggast erstatten. Die entsprechenden Posten sind offen auszuweisen, damit der Kunde seinen Erstattungsanspruch ablesen kann.
LG Berlin, 28.04.2015 - Az: 116 O 175/14
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