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Verspätung - auf das Ablegen von der Parkposition kommt es nicht an!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Erfüllungsort für die vertraglich geschuldete Leistung eine Flugbeförderung ist der Flughafen an dem der Flug beginnen und somit ein wesentlicher Teil der Leistung erbracht werden sollte.

Entscheidungserheblich für die Bemessung der Verzögerung ist dabei nicht der Zeitpunkt des Ablegens des Flugzeugs vom Gate bzw. von der Parkposition, sondern der des bestimmungsgemäßen Abhebens von der Startbahn, was unstreitig erst mehr als 16 Stunden verspätet erfolgte.

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