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Time-Sharing

Reiserecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Unter Time-Sharing versteht man den entgeltlichen Erwerb des Rechtes, für eine bestimmte Zeit im Jahr ein voll ausgestattetes Appartement in einer Ferienanlage oder einem Hotel bewohnen zu dürfen. Das Nutzungsrecht wird gewöhnlich auf einen gewissen Zeitraum, etwa 20, 30 oder mehr Jahre, beschränkt. Der für das Nutzungsrechts der Appartements zu entrichtende Preis bestimmt sich insbesondere nach dem vereinbarten Nutzungszeitraum sowie nach der Saison, in der das Recht der Nutzung besteht.

Zuweilen wird das Time-Sharing um einen Zusatznutzen erweitert: die Möglichkeit des Wohnungstausches. In diesen Fällen erwirbt der Rechtskäufer das zusätzliche Recht, mit Besitzern anderer Nutzungsrechte derselben Time-Sharing-Firma das Appartement zu tauschen. Wird von der Wohnungstauschoption Gebrauch gemacht, fallen allerdings in der Regel zusätzliche Tauschgebühren an.

Fraglich ist, ob sich Time-Sharing-Angebote gegenüber herkömmlichem Urlaub finanziell lohnen. Der potentielle Käufer wird stets zu berücksichtigen haben, daß der auf einmal zu entrichtende Kaufpreis alternativ zinsbringend angelegt werden könnte, bzw., wenn der Kauf kreditfinanziert ist, daß für die Bereitstellung des Kredites Sollzinsen anfallen. Weiterhin ist zu beachten, daß zum Kaufpreis die gewöhnlichen Kosten des Urlaubsaufenthaltes sowie Nebenkosten wie bei jeder sonstigen Wohnung hinzukommen. Schließlich dürfte es in aller Regel schwierig sein, das Nutzungsrecht weiterzuveräußern, um so das gebundene Kapital wieder zu liquidieren. Eine genaue Kalkulation von Time-Sharing-Angeboten im Vergleich zu den Kosten herkömmlicher Urlaube ist daher dringend geboten.

Folgendes Risiko ist bei der Kaufentscheidung immer zu berücksichtigen: Der Käufer eines Time-Sharing-Nutzungsrechts wird normalerweise nicht Eigentümer des betroffenen Appartements. Hieraus ergeben sich Risiken im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz des Time-Sharing-Unternehmens. Tritt diese ein, kann es zu erheblichen finanziellen Verlusten für den Inhaber des Nutzungsrechts kommen. Für den Fall der Insolvenz des Time-Sharing-Anbieters besteht normalerweise keine rechtliche Absicherung.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 25.04.2026)
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Da Käufer in der Regel nicht Eigentümer der Ferienimmobilie werden, besteht bei einer Insolvenz des Anbieters kein rechtlicher Schutz, was zu erheblichen finanziellen Verlusten führen kann. Zudem ist eine Wiederveräußerung oft schwierig.
Nein, beim Erwerb von Nutzungsrechten gilt das Reisevertragsrecht des BGB nicht. Es finden jedoch die speziellen Bestimmungen für Teilzeit-Wohnrechtsverträge gemäß §§ 481 ff. BGB Anwendung.
Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen nach Vertragsschluss und Erhalt der Vertragsurkunde. Unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei fehlenden Pflichtinformationen oder mangelhafter Belehrung – kann sich die Frist auf bis zu ein Jahr und zwei Wochen verlängern.
Nein, Time-Sharing-Anbietern ist es gesetzlich untersagt, vor Ablauf der Widerrufsfrist Zahlungen vom Erwerber zu fordern oder entgegenzunehmen.
Hont Péter HetényiPatrizia KleinAlexandra Klimatos

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