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Ferienreiseverordnung
Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Die Fahrzeitenbeschränkung für die in § 1 der Ferienreiseverordnung genannten Fahrzeuge, d.h. für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie für Anhänger hinter Lastkraftwagen, gilt üblicherweise vom 1. Juli bis 31. August.
An den Samstagen im Juli und August gilt ein Fahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen sowie für LKW mit Anhänger.
Mit der Ferienreiseverordnung ergänzt das BMVI das bestehende Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW, welches das ganze Jahr über besteht. Auf hoch belasteten Strecken, die von den Ländern ausgewählt wurden, dürfen Transporte zwischen 07:00 und 20:00 Uhr nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Die Länder wurden zudem gebeten, mit weiteren gezielten Maßnahmen Staus zu vermeiden:
Straßenbauarbeiten sollen beschleunigt vorangetrieben werden. Baustellen sollen nur im unbedingt notwendigen zeitlichen Umfang sowie in einem für den Ferienverkehr verträglichen Rahmen eingerichtet werden.
Bedarfsumleitungsstrecken sollen freigehalten werden. Im Juli und August sollen auf diesen Strecken keine Baustellen eingerichtet werden.
Erlaubnis- und genehmigungspflichtige (Schwer-) Transporte sollen im Juli und August möglichst nur von 22 bis 6 Uhr erlaubt werden. Transporte außerhalb der Nachtstunden sollen nur in besonders dringenden Fällen zugelassen werden.
Das Samstags- sowie das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen soll von der Polizei streng überwacht werden. Verstöße werden mit bis zu 150 Euro Bußgeld geahndet. Die Vorschriften für Ausnahmen von diesem Verbot sollen restriktiv angewendet werden.
Die Länder sollen für einen schnellen, lückenlosen Verkehrswarndienst sorgen und länderübergreifend im Verkehrsfunk auf Ausweichstrecken für stauanfällige Strecken hinweisen.
Fahrzeuge der Bundeswehr sollen die Hauptreisestrecken nur befahren dürfen, sofern deren Einsatz dringend erforderlich ist.
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