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Bahnreisen: Wann darf die Bahn die Beförderung verweigern?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wer ein Bahnticket kauft, geht davon aus, auch mitgenommen zu werden. Doch der Kauf eines Fahrscheins verbrieft nicht in jedem Fall das Recht, in einem bestimmten Zug zu sitzen - und unter bestimmten Voraussetzungen darf das Eisenbahnunternehmen die Beförderung sogar gänzlich verweigern. Welche Regeln dabei gelten und welche Rechte Fahrgästen in diesen Situationen zustehen, ergibt sich aus nationalen Vorschriften und den europäischen Fahrgastrechten.

Welche Rechte ergeben sich aus dem Fahrschein?

Mit dem Kauf eines Fahrscheins kommt zwischen dem Reisenden und dem Eisenbahnunternehmen ein Beförderungsvertrag zustande. Inhalt dieses Vertrages ist die Verpflichtung des Unternehmens, die beförderte Person sicher und vertragsgemäß von A nach B zu transportieren. Der Umfang dieser Pflicht richtet sich jedoch nach dem, was tatsächlich erworben wurde.

Ein Fahrschein ohne gleichzeitige Sitzplatzreservierung verbrieft nur dann einen Beförderungsanspruch, wenn im jeweiligen Zug hinreichend Plätze verfügbar sind. Wer keine Sitzplatzreservierung erworben hat, hat keinen Anspruch auf die Beförderung in einem bestimmten Zug. Es kann daher erforderlich sein, auf eine der folgenden Verbindungen zu warten, wenn der gewünschte Zug ausgelastet ist. Anders verhält es sich, wenn zusätzlich zum Ticket eine Reservierung für einen konkreten Zug gebucht wurde - in diesem Fall wird der Beförderungsanspruch für genau diese Verbindung vertraglich abgesichert.

Kapazität des Zugs begrenzt den Beförderungsanspruch

Die Beförderungspflicht im Schienenpersonenverkehr besteht grundsätzlich im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Ist ein Zug vollständig ausgelastet und können aus Sicherheitsgründen keine weiteren Fahrgäste aufgenommen werden, darf das Eisenbahnunternehmen die weitere Aufnahme ablehnen und auf die nächste Verbindung verweisen. Dies gilt auch dann, wenn ein gültiger Fahrschein vorliegt. Die verfügbare Kapazität ist damit eine natürliche Schranke des Beförderungsanspruchs, die sich aus dem Betrieb des öffentlichen Verkehrs ergibt.

Gesetzlich geregelte Ausschlussgründe

Über die reine Kapazitätsfrage hinaus sieht die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) in § 5 ausdrücklich vor, unter welchen Umständen Personen von der Beförderung ausgeschlossen werden können. Diese Regelung ergänzt die europäischen Fahrgastrechte der Verordnung (EU) 2021/782.

Erwachsene Fahrgäste können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs darstellen, eine Gefahr für die Sicherheit der Mitreisenden sind oder den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht Folge leisten. Diese drei Tatbestände sind abschließend formuliert und zeigen, dass ein Ausschluss nicht willkürlich erfolgen darf, sondern einen konkreten, nachvollziehbaren Anlass voraussetzt.

Stark alkoholisierte oder aggressive Fahrgäste

Ein typisches Anwendungsbeispiel für den Ausschlussgrund der Betriebsgefährdung ist das Verhalten stark alkoholisierter oder unter Drogeneinfluss stehender Personen, die andere Reisende gefährden oder belästigen. Auch aggressives Verhalten gegenüber Mitreisenden oder dem Zugpersonal kann die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 EVO erfüllen. Das Eisenbahnpersonal ist in solchen Situationen berechtigt, die betreffende Person aus dem Zug zu weisen, sofern ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt. Die Entscheidung muss jedoch verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend getroffen werden.

Wer Anordnungen des Personals - etwa zur Vorlage des Tickets, zur Platzeinhaltung oder zu Sicherheitsmaßnahmen - nicht nachkommt, riskiert ebenfalls den Ausschluss. Dies setzt allerdings voraus, dass die entsprechende Anordnung rechtmäßig erteilt wurde und eine hinreichend klare Weigerung des Fahrgastes vorliegt.

Kinder ohne ausreichende Begleitung

Eine besondere Regelung gilt für Kinder: Gemäß § 5 Abs. 1 EVO können Kinder von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn sie noch nicht schulpflichtig sind, das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht auf der gesamten Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Dieser Ausschlussgrund dient dem Schutz der Kinder selbst. Es handelt sich nicht um eine Pflicht des Unternehmens, sondern um eine Berechtigung - das Unternehmen kann im Einzelfall also auch auf den Ausschluss verzichten, sofern keine konkreten Sicherheitsbedenken bestehen.

Maßgeblich ist dabei, dass die Begleitung für die gesamte Strecke sichergestellt ist. Eine Begleitung nur für einen Teil der Fahrt genügt nicht. In der Praxis werden Kinder unter sechs Jahren, die alleine reisen sollen, daher bereits vor dem Einsteigen auf das Erfordernis einer Begleitperson hingewiesen.

Mitnahme von Gegenständen und verbotene Güter

Die Beförderungspflicht bezieht sich auf Personen und ist von der Frage zu trennen, welche Gegenstände mitgenommen werden dürfen. Für gefährliche Güter, explosionsgefährliche oder radioaktive Stoffe gilt ein generelles Mitnahmeverbot. Auch sperriges Gepäck oder bestimmte Tiere können besonderen Mitnahmeregeln unterliegen, die sich aus den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Unternehmens ergeben. Verstöße gegen diese Regeln können ebenfalls dazu führen, dass die Beförderung abgelehnt oder beendet wird.

Kein Erstattungsanspruch bei berechtigtem Ausschluss von der Beförderung

Wird ein Fahrgast aufgrund eines der gesetzlich anerkannten Gründe von der Beförderung ausgeschlossen, besteht gemäß § 5 Abs. 3 EVO kein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Beförderungsentgelts oder einer Gepäckfracht. Der Fahrgast trägt in diesem Fall die Konsequenzen seines eigenen Verhaltens. Diese Regelung macht deutlich, dass der Ausschluss nicht als Vertragsbruch des Unternehmens zu werten ist, sondern als Reaktion auf ein Verhalten, das den Betrieb oder die Sicherheit gefährdet.

Was gilt bei ungerechtfertigter Beförderungsverweigerung?

Wird die Beförderung hingegen ohne rechtlichen Grund verweigert - etwa weil das Unternehmen schlicht keine Lust hat, einen Fahrgast mitzunehmen, oder weil eine diskriminierende Entscheidung vorliegt -, kann der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. In Betracht kommen Ansprüche auf Erstattung des Fahrpreises sowie unter Umständen Schadensersatz für nachgewiesene Folgeschäden, etwa verpasste Anschlüsse mit entsprechenden Mehrkosten.

Bei erheblichen Verspätungen oder Zugausfällen greifen darüber hinaus die europäischen Fahrgastrechte aus der Verordnung (EU) 2021/782, die Ausgleichsleistungen, Betreuungsangebote und das Recht auf alternative Beförderung vorsehen. Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob eine Sitzplatzreservierung vorhanden war oder nicht, und setzen kein Verschulden des Unternehmens voraus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Beförderungsbedingungen kennen und Rechte wahren

Eisenbahnunternehmen veröffentlichen Beförderungsbedingungen, die Bestandteil des Vertrages werden. Sie konkretisieren, welche Leistungen mit welchem Ticket erworben werden, welche Gegenstände mitgenommen werden dürfen und unter welchen Umständen der Ausschluss von der Beförderung möglich ist. Diese Bedingungen sind im Streitfall maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Verweigerung rechtmäßig erfolgte.

Wer von einer Beförderungsverweigerung betroffen ist, sollte den Vorfall dokumentieren - insbesondere Datum, Uhrzeit, Zug, Grund der Verweigerung und Namen des beteiligten Personals notieren. Bei Unklarheiten über die Rechtslage oder beim Verdacht auf eine ungerechtfertigte Entscheidung empfiehlt sich die Einschaltung eines auf Verkehrs- oder Reiserecht spezialisierten Anwalts.
Stand: 01.07.2019 (aktualisiert am: 11.05.2026)
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Ein Fahrschein ohne Sitzplatzreservierung verbrieft nur dann einen Beförderungsanspruch, wenn im jeweiligen Zug noch ausreichend Kapazitäten vorhanden sind. Ist der Zug ausgelastet, kann das Eisenbahnunternehmen auf die nächste Verbindung verweisen. Nur wer zusätzlich eine Reservierung für einen konkreten Zug erworben hat, sichert sich den Beförderungsanspruch für genau diese Verbindung vertraglich ab.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) können Fahrgäste von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefahr für die Betriebssicherheit oder für Mitreisende darstellen oder Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht befolgen. Der Ausschluss darf nicht willkürlich oder diskriminierend erfolgen und muss verhältnismäßig sein. Zusätzlich ist ein Ausschluss möglich, wenn die Kapazitätsgrenze des Zuges aus Sicherheitsgründen erreicht ist.
Ja. Stark alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehende Personen, die andere Reisende gefährden oder belästigen, können als Gefahr für Betrieb und Mitreisende eingestuft werden. Das Zugpersonal ist in diesen Fällen berechtigt, die betreffende Person aus dem Zug zu weisen. Aggressives Verhalten gegenüber Mitreisenden oder Bahnmitarbeitern erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 EVO.
Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht schulpflichtig sind, können gemäß § 5 Abs. 1 EVO von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der gesamten Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Eine Begleitung nur für einen Teil der Strecke genügt nicht. Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt – aber nicht verpflichtet –, diese Kinder auszuschließen.
Nein. Bei einem berechtigten Ausschluss aufgrund der in § 5 EVO geregelten Gründe besteht gemäß § 5 Abs. 3 EVO kein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder einer Gepäckfracht. Der Ausschluss gilt nicht als Vertragsbruch des Unternehmens, sondern als Folge des eigenen Verhaltens des Fahrgastes.
Wird die Beförderung ohne rechtlich anerkannten Grund verweigert, können Fahrgäste zivilrechtliche Ansprüche geltend machen – darunter die Erstattung des Fahrpreises sowie Schadensersatz für nachgewiesene Folgeschäden wie Mehrkosten durch verpasste Anschlüsse. Bei erheblichen Verspätungen oder Zugausfällen greifen zudem die europäischen Fahrgastrechte aus der Verordnung (EU) 2021/782, die Ausgleichsleistungen und das Recht auf alternative Beförderung vorsehen.
Betroffene sollten den Vorfall möglichst genau dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Zugnummer, den angegebenen Grund der Verweigerung sowie den Namen des beteiligten Personals. Diese Informationen sind im Streitfall entscheidend, um zu beurteilen, ob die Verweigerung rechtmäßig war. Bei Verdacht auf eine ungerechtfertigte Entscheidung empfiehlt sich die Einschaltung eines auf Verkehrs- oder Reiserecht spezialisierten Anwalts.
Martin BeckerDr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter Voß

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