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Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates der EU, David Sassoli und Antonio Costa sowie die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen haben am 14.06.2021 an der feierlichen Unterzeichnung der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU teilgenommen. Sie markiert das Ende des Gesetzgebungsverfahrens.
 

Das digitale COVID-Zertifikat der EU soll spätestens am 1. Juli in der ganzen EU einsatzbereit sein.

Seit dem 1. Juni ist die EU-Schnittstelle (Gateway) für das digitale Zertifikat in Betrieb. Mit diesem Gateway können die Zertifikate grenzüberschreitend überprüft werden. 13 Mitgliedstaaten - Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Kroatien, Polen, Spanien, Litauen, Estland, Lettland, Österreich, Luxemburg - haben sich bereits an die EU-Schnittstelle angeschlossen.

Hintergrund: Digitales COVID-Zertifikat der EU

Das digitale COVID-Zertifikat der EU zielt darauf ab, die Freizügigkeit innerhalb der EU während der COVID-19-Pandemie auf sichere Weise zu erleichtern. Alle Europäerinnen und Europäer haben das Recht auf Freizügigkeit, und dies auch ohne das Zertifikat – doch wird das Zertifikat Reisen erleichtern und die Inhaber von Beschränkungen wie Quarantäne befreien.

Das digitale COVID-Zertifikat der EU wird für jedermann zugänglich sein und
  • umfasst Impf-, -Test- und Genesungszertifikate im Zusammenhang mit COVID-19;
  • kostenlos in allen EU-Sprachen verfügbar sein;
  • digital und in Papierform verfügbar sein;
  • sicher sein und einen digital signierten QR-Code enthalten.
Die Mitgliedstaaten führen keine zusätzlichen Reisebeschränkungen für die Inhaber/innen eines EU-Zertifikats ein, es sei denn, diese sind zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendig und verhältnismäßig.

Darüber hinaus hat sich die Kommission verpflichtet, im Rahmen des Soforthilfeinstruments 100 Mio. Euro zu mobilisieren, um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung erschwinglicher Tests zu unterstützen.

Die Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2021 für zwölf Monate.

Nach ihrer heutigen amtlichen Unterzeichnung tritt die Verordnung am 1. Juli in Kraft und gilt für zwölf Monate. Den Mitgliedstaaten, die noch mehr Zeit brauchen, bis sie Zertifikate ausstellen können, wird eine Übergangsfrist von sechs Wochen eingeräumt.

Veröffentlicht: 14.06.2021

Quelle: PM der EU-Kommission

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Andreas Maier , Bad Säckingen