Die Kosten einer Scheidung setzen sich im Wesentlichen aus Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zusammen.Beim Bestreben, die Kosten einer Scheidung niedrig zu halten, ist es deshalb wichtig, dass über möglichst wenige Gegenstände vor Gericht und unter Beteiligung von Anwälten gestritten werden muss und so der Streitwert niedrig gehalten wird.
In diesem Zusammenhang weist das Rechtsportal AnwaltOnline (
https://www.anwaltonline.com/) auf ein aktuelles Urteil des OLG Stuttgart hin, welches sich mit der Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Festsetzung des Verfahrenswerts beschäftigt hat.
Das Gericht entschied, dass bei den Scheidungskosten vom gemeinsamen Nettoeinkommen der Eheleute für jedes Kind jeweils 300 € als Pauschbetrag abgezogen wird. Der Bezug von Kindergeld wirkt sich nicht auf das Einkommen aus. Sodann wird das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten für den Verfahrenswert angesetzt.
Verfügen die Eheleute zudem noch über Vermögenswerte, so wird bei der Bestimmung des Vermögens ein Freibetrag i.H.v. 30.000 € je Ehegatten in Ansatz gebracht und die Verbindlichkeiten abgezogen. Weitere Freibeträge sind nicht zu berücksichtigen. Für den Verfahrenswert wird dann 5% des so ermittelten Vermögenswertes angesetzt. Bei mehrheitlichem Barvermögen oder leicht zu veräußernden Wertpapieren kommen auch höhere Werte von bis zu 10% in Betracht. Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet
18 WF 149/17.
Zu beachten ist hierbei, dass in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist (§ 43 FamGKG). Dabei genügen für die Ermittlung Näherungswerte - auf eine präzise Ermittlung kommt es hier nicht an. Die Beteiligten sollten daher zumindest die ungefähre Höhe ihres Vermögens bei der Kostenplanung berücksichtigen, denn für die Berücksichtigung des Vermögens nicht darauf ankommt, ob das Vermögen auch Gegenstand der Ehesache gewesen ist.
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