Immer mehr Fahrzeuge - auch Privatautos - werden mittlerweile über das Internet ver- und gekauft.Doch welchen Unterschied macht es eigentlich für den Käufer, wenn ein Auto online bei einem Händler (Autohaus) oder von Privatpersonen gekauft wird? Die Rechtsexperten von AnwaltOnline (
www.AnwaltOnline.com) klären auf:
Ein privater Verkäufer kann im Gegensatz zum gewerblichen Händler die Haftung für Mängel grundsätzlich ausschließen. Bei einem wirksamen Ausschluss der Gewährleistung wird das Fahrzeug in der Regel wie gesehen gekauft. Kommt es zu Schwierigkeiten, ist der Käufer in der Regel auf sich gestellt.
Gewerbliche Verkäufer können die Gewährleistung unter Umständen auf ein Jahr beschränken. Andernfalls haftet der Verkäufer zwei Jahre lang. In jedem Fall kann aber die Gewährleistung nicht völlig ausgeschlossen werden. Bei einem Neuwagen ist die Sache natürlich noch unkomplizierter, hier greift in der Regel auch eine Herstellergarantie und übliche Fahrzeugmängel treten eher selten auf.
Beim Kauf von einem privaten Verkäufer sollte daher auf die Haftung für Mängel und auf eine möglichst detaillierte Beschreibung des Fahrzeugs geachtet werden. Am besten wäre es natürlich für den Käufer, wenn ein Haftungsausschluss im Vertrag gestrichen werden kann.
Andernfalls kann der Käufer sich in der Regel nur etwa bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei einer behaupteten Mangelfreiheit oder Beschaffenheitsgarantie an den Verkäufer halten.
Der Vertrag kann dann dann gegebenenfalls angefochten und damit wieder unwirksam gemacht oder es kann Mangelbeseitigung verlangt bzw. der Kaufpreis gekürzt werden.
Was ist beim Kaufvertrag zu beachten?
Wird ein Fahrzeug bei einem Händler gekauft, so gehören in aller Regel allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Vertrag. Diese werden mit Vertragsschluss dann meist verbindlicher Teil des Kaufvertrags und können nachteilige Regelungen enthalten. Benachteiligt eine Regelung den Käufer jedoch unangemessen, so ist sie in der Regel unwirksam.
Eine Haftungserleichterung zugunsten des Verkäufers kann im Kaufvertrag durch eine abweichende Vereinbarung umgangen werden. Diese Vereinbarung geht dann den AGB vor.
Wird für den Kaufvertrag von einem privaten Anbieter ein vorgedrucktes Formular verwendet, so sind die üblichen Klauseln zum Gewährleistungsausschluss in vielen Fällen unwirksam. Denn bei einem Vordruck handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Das ist für den Käufer also nicht unbedingt nachteilig, birgt aber Gefahren für den Verkäufer.
Unterschreiben sollte der Käufer einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug am besten nur dann, wenn er das Fahrzeug vor Ort in Augenschein genommen hat. So lassen sich dann auch leichter individuelle Vereinbarungen in den Vertrag aufnehmen.
Was tun bei Fahrzeugmängeln?
Ein Mangel liegt aus rechtlicher Sicht dann vor, wenn das Fahrzeug eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit tatsächlich nicht aufweist. Normaler Verschleiß ist bei Gebrauchtfahrzeugen jedoch kein Mangel. Dies gilt auch dann, wenn der Verschleiß nicht der Fahrleistung entspricht. Der Käufer darf aber erwarten, dass ein Gebrauchtwagen fahrtauglich und verkehrssicher ist.
Bei berechtigten Beanstandungen muss der Verkäufer nachbessern, stellt er sich quer, kann ein Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Minderung des Kaufpreises erfolgen. Ebenfalls möglich ist es, die Reparatur auf Kosten des Verkäufers beheben zu lassen. Die Kosten kann der Käufer dann vom Verkäufer zurückverlangen.
Eine Probefahrt gibt dem Käufer die Möglichkeit, Sachmängel des Fahrzeugs aufzudecken und die Fahreigenschaften zu testen. Auf dieser sollte bestanden werden – auch wenn es keinen Rechtsanspruch auf eine Probefahrt gibt, kann man diese natürlich selbst zur Bedingung eines etwaigen späteren Vertragsabschlusses machen.
Der Wagen muss fahrtauglich und verkehrssicher sein. Ansonsten gilt nur das vertraglich Vereinbarte. Lediglich bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei einer behaupteten Mangelfreiheit oder Beschaffenheitsgarantie kann der Käufer sich noch an den Verkäufer halten.
Der Verkäufer muss aber gewisse Mängel teilweise auch ohne Nachfrage offenbaren. Dies betrifft zum Beispiel Unfallschäden, erhebliche Lackschäden aber auch eine vorherige Nutzung als Mietwagen.
Unser Tipp
Ein Fahrzeug sollte idealerweise professionell durchgecheckt werden und ein Mängelprotokoll in den Vertrag aufgenommen werden. Auch der Verkäufer sollte einmal „abgeklopft“ werden – wenn der Käufer ein ungutes Gefühl haben sollte, gilt es besonders wachsam zu sein und sicherheitshalber sachkundige Unterstützung hinzuziehen.
Beispielsweise kann unter
www.AnwaltOnline.com auch ein Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug schnell und preiswert vorab geprüft werden.
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