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Pferd zerstört Trennmauer - tritt die Tierhaftpflicht ein?

Pferderecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wird eine gemietete Pferdebox über einen längeren Zeitraum durch ein auffälliges, sich wiederholendes Verhalten des eingestellten Pferdes (dauerhafte Tritte gegen eine Trennmauer) beschädigt, liegt eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache vor. Ein solcher Schaden ist von der Tierhaftpflichtversicherung nicht gedeckt, da sowohl entsprechende Ausschlussklauseln in Besonderen Bedingungen als auch der allgemeine Mietsachschadenausschluss nach den AHB eingreifen.

Nach welchen Kriterien bestimmt sich die Abgrenzung zum versicherten Risiko bei einer Tierhaftpflichtversicherung?

Tierhaftpflichtversicherungen sehen regelmäßig vor, dass Schäden an gemieteten Sachen wie einer eingestellten Pferdebox vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, wenn diese auf einer übermäßigen Beanspruchung der Mietsache beruhen. Der Begriff der übermäßigen Beanspruchung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedarf der Auslegung. Ausgangspunkt ist stets eine zunächst vertragsgemäße Nutzung der Mietsache. Geht diese Nutzung jedoch quantitativ oder qualitativ erheblich über das vereinbarte oder übliche Maß hinaus, sodass hierdurch ein erhöhtes Schadensrisiko entsteht, ist von einer übermäßigen Beanspruchung auszugehen (vgl. OLG Saarbrücken, 09.09.2013 - Az: 5 W 72/13).

Maßgeblich für die Abgrenzung ist nicht die Schwere des eingetretenen Schadens, sondern die Art und Weise des Schadenseintritts. Sinn und Zweck der Versicherung ist die Absicherung eines unerwartet eintretenden Schadensereignisses. Nicht erfasst ist demgegenüber ein Schaden, der durch die konkrete Art und Weise der Nutzung über kurz oder lang absehbar war. Eine übermäßige Beanspruchung liegt danach insbesondere dann vor, wenn das schadensstiftende Verhalten über einen längeren Zeitraum anhält und dadurch das Maß des Üblichen überschritten wird.

Im vorliegenden Fall zeigte das eingestellte Pferd von Beginn der Einstallung an ein auffälliges, unruhiges Verhalten, das sich in wiederholten Tritten gegen die Trennmauer zur Nachbarbox äußerte. Zwischen dem Beginn dieses Verhaltens und dem Eintritt des Schadens an der Trennmauer lag ein Zeitraum von über einem Jahr, ohne dass der Tierhalter hierauf reagiert hätte. Ein derart lang andauerndes, auf ein Unwohlsein des Tieres hindeutendes Verhalten begründet eine Reaktionsobliegenheit des Halters, sowohl zur Verbesserung des Wohlbefindens des Tieres als auch zur Vermeidung eines Schadens durch die dauerhafte, nicht übliche Beanspruchung der Box. Bleibt eine solche Reaktion aus, ist von einer übermäßigen Beanspruchung der Mietsache auszugehen.

Welche Rolle spielt der allgemeine Mietsachschaden-Ausschluss der AHB?

Unabhängig von der Frage, ob Besondere Bedingungen mit einem spezifischen Ausschluss für übermäßige Beanspruchung wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, kann sich ein Ausschluss des Versicherungsschutzes auch aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) ergeben. Nach Nr. 7.6 AHB besteht regelmäßig keine Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers für Schäden an gemieteten, gepachteten oder ähnlich überlassenen fremden Sachen. Wird eine Pferdebox zur Unterbringung eines Tieres angemietet, handelt es sich um einen Vertrag mit mietvertraglichem Schwerpunkt, sodass ein Schaden an der Box als Schaden an einer Mietsache im Sinne dieses Ausschlusses zu qualifizieren ist. Der Ausschluss greift dann unabhängig davon, ob zusätzlich eine übermäßige Beanspruchung im engeren Sinne vorliegt.


AG Kassel, 31.01.2019 - Az: 435 C 3646/18

ECLI:DE:AGKASSE:2019:0131.435C3646.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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