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Pferd verliehen statt verschenkt: Abgrenzung von Leih- und Schenkungsvertrag

Pferderecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die dauerhafte, unentgeltliche Überlassung eines Pferdes zur Nutzung ist als Leihvertrag und nicht als Schenkung einzuordnen, solange das Eigentum beim Überlassenden verbleibt. Die notarielle Form eines Schenkungsversprechens ist entsprechend nur dann erforderlich, wenn sowohl das Rückgabeverlangen als auch die Kündigungsrechte vertraglich ausgeschlossen wurden; in diesem Fall kann der Formmangel jedoch durch Vollzug der Besitzüberlassung geheilt werden.

Abgrenzung von Leihvertrag und Schenkung

Wird eine Sache - hier ein Pferd - zur unentgeltlichen Nutzung überlassen, ohne dass das Eigentum übertragen wird, liegt vertragstypisch eine Leihe nach § 598 BGB vor. Eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB setzt demgegenüber eine das Vermögen des Zuwendenden mindernde, endgültige Zuwendung voraus. In der bloß vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache liegt regelmäßig keine solche vermögensmindernde Zuwendung, da die Sache im Eigentum und im Vermögen des Überlassenden verbleibt und auch der Besitz nicht endgültig, sondern nur vorübergehend aus der Hand gegeben wird (vgl. BGH, 11.12.1981 - Az: V ZR 247/80).

Für die Einordnung als Leihvertrag ist unerheblich, ob die Nutzungsüberlassung nur kurzfristig oder auf unbestimmte, unter Umständen sehr lange Zeit erfolgt. Das Gesetz beschränkt den Anwendungsbereich der §§ 598 ff. BGB nicht auf kurzfristige Gestattungsverträge, sondern stellt in § 604 BGB lediglich auf die vereinbarte oder sich aus dem Gebrauchszweck ergebende Vertragszeit ab (vgl. BGH, 11.12.1981 - Az: V ZR 247/80). Auch eine lange Bindungsdauer - etwa die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung auf Lebenszeit - ist in der Rechtsprechung als Leihvertrag eingeordnet worden (vgl. BGH, 11.12.1981 - Az: V ZR 247/80). Maßgebliches Abgrenzungskriterium bleibt somit nicht die Dauer der Überlassung, sondern der Verbleib des Eigentums beim Überlassenden.

Im vorliegend zu beurteilenden Fall sprach neben der fehlenden Eigentumsübertragung insbesondere ein vertraglich vereinbartes Veräußerungsverbot gegen eine Schenkung: Wäre das Eigentum übergegangen, hätte es einer solchen Regelung nicht bedurft, da der bisherige Eigentümer ohnehin nicht mehr über die Sache hätte verfügen können. Ebenso sprach die vertragliche Zuweisung von Nutzungserträgen an den Überlassungsempfänger sowie eine Haftungsfreizeichnung des Überlassenden für eine fortbestehende Eigentümerstellung.


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LG Lübeck, 08.10.2013 - Az: 6 O 20/13

ECLI:DE:LGLUEBE:2013:1008.6O20.13.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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