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Anspruch auf Erstattung der Tierarztkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag

Pferderecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im Gegensatz zu den privatärztlichen Vergütungsansprüchen der Human- und Zahnmediziner dürfen Tierärzte ihre Honorarforderungen an Dritte, z.B. an Verrechnungsstellen, abtreten, ohne dass dies der ausdrücklichen Einwilligung des Tierhalters bedarf.

Bei der tierärztlichen Versorgung im Notfall handelt es sich um ein auch fremdes Geschäft, da das Tier zwar auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt wird, die Übernahme der Behandlung ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Tierhalterin zugutekommt.


AG München, 30.08.2024 - Az: 161 C 16714/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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