Der Kläger, ein Landwirt, wendet sich gegen die Beseitigungsanordnung für einen Unterstand für Pferde. An seiner Hofstelle, an der er bis 1996 Bullenhaltung betrieben hat, sind nach der im Verfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung 25 Pensionspferde eingestellt, weitere 29 Pferde bzw. Ponys auf einem zweiten Betriebsgrundstück im Außenbereich, auf dem auch eine Reitanlage besteht, sowie zwei Pferde in einem Offenstall auf dem Grundstück.
Bei einer Baukontrolle am 14. September 2018 wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück ein Unterstand mit den Außenmaßen 16,8 m (Länge) und 7,8 m (Breite) errichtet wurde; eine Baugenehmigung liegt nicht vor. Zum Zeitpunkt des gerichtlichen Augenscheins waren dort zwei Pferde eingestellt, die dritte Box wurde zur Lagerung von Heu genutzt. Nach Anhörung des Klägers, einer Ortsbesichtigung sowie mehrfacher Einschaltung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das eine privilegierte Nutzung des Unterstandes gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verneinte, ordnete das Landratsamt mit Bescheid vom 29. Januar 2020 die Beseitigung der baulichen Anlage an, da keine privilegierte Pensionspferdehaltung vorliege, sondern eine gewerbliche Vermietung von Pferdeplätzen.
Die erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2021 ab.
Der verfahrensgegenständliche Pferdeunterstand sei kein privilegiertes Vorhaben. Zwar sei der Kläger Landwirt, er betreibe jedoch bereits vom Umfang her keine Pensionspferdehaltung, sondern eine gewerbliche Vermietung von 50 bis 60 Stellplätzen an vier Standorten mit Reitplatz und Halle, verbunden mit dem Angebot einiger Dienstleistungen, wie die Pflege der Reitanlage, die Reinigung einiger Räume und Verkauf von Heu und Stroh; lediglich 10 Pferde würden vollversorgt. Soweit geltend gemacht worden sei, bei den zwei Pferden in dem Unterstand handle es sich um Pensionspferdehaltung, führe dies nicht zu einer landwirtschaftlichen Privilegierung des Unterstands. Die Pensionspferdehaltung von einigen Tieren sei zum einen als Teil des Gewerbebetriebes diesem untergeordnet. Zum anderen sei unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestands kein weiterer Stall erforderlich, da der Kläger ausreichend über gewerblich genutzte Einstellplätze verfüge. Weiter diene das Vorhaben auch nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb. Insbesondere an der ausgelagerten Hofstelle sei ausreichend Platz, wenn tatsächlich Bedarf für einen weiteren Unterstand oder ein Heu-/Strohlager bestehen sollte. Auch sei der Standort nicht sinnvoll für den Gesamtbetrieb.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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