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Pferdeakupunktur und die Haftungsfrage bei abgebrochener Akupunkturnadel

Pferderecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Der Kläger nahm im vorliegenden Fall die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Akupunkturbehandlung seines Pferdes G. am 25. Februar 2008 in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachtens mit der angefochtenen Entscheidung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten, also einen Behandlungsfehler (fehlende Indikation, fehlerhafte Verwendung der Akupunkturnadel, Verwendung ungeeigneter Nadeln) nicht habe beweisen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Eingriff indiziert gewesen und ohne schuldhaften Missgriff durchgeführt worden.

Die Berufung hatte keinen Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch, weil er keinen haftungsbegründenden Pflichtenverstoß der Beklagten darlegen und beweisen kann. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus beiden Instanzen davon auszugehen, dass die Beklagte ihren Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Durchführung einer Akupunktur genügt hat.

Eine Tierheilpraktikerin, die es ihrem Auftraggeber gegenüber übernimmt, ein Tier zu behandeln, schuldet in erster Linie den Einsatz der von einer gewissenhaften Tierheilpraktikerin zu erwartenden Kenntnisse und Erfahrungen. Außerdem ist es im allgemeinen auch ihre Aufgabe, ihren Auftraggeber über die Behandlungsmethoden und ihre Gefahren zu beraten, die im Bereich der Tierheilpraktikerkunde als einer „sanften Alternative” der Heilung, Linderung und Prophylaxe zur Veterinärschulmedizin allerdings regelmäßig wesentlich weniger riskant sein werden.

Diese Beratung ist die Voraussetzung dafür, dass der Auftraggeber entscheiden kann, welche Behandlung er für sein Tier anstreben soll. Dazu gehört die Erörterung der Art und Weise eines Behandlungsschritts in groben Zügen, seiner Erfolgsaussichten und seiner relevanten Risiken.

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OLG Celle, 20.01.2014 - Az: 20 U 12/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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