Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 397.578 Anfragen

Schadensersatzanspruch wegen fehlender Herausgabe von Deckscheinen für Stuten

Pferderecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Verpflichtung des Hengsthalters zur Herausgabe des Deckscheins ergibt sich als Nebenpflicht aus der im Rahmen einer Deckgemeinschaft vereinbarten Deckung einer Stute durch einen Hengst.

Dies ist angesichts von Sinn und Zweck des Deckscheins eine sich aus dem Deckvertrag ohne weiteres ergebende selbstverständliche Nebenpflicht.

Der Deckschein dient dem Nachweis, dass die darin genannte Stute von dem darin ebenfalls bezeichneten Zuchthengst gedeckt wurde. Er ist deshalb die Grundlage für den Abstammungsnachweis eines aus dem Deckvorgang hervorgegangenen Fohlens.

Da regelmäßig nur der Stutenbesitzer, nicht aber der Hengsthalter ein Interesse daran hat, die reinrassige Herkunft eines Fohlens dokumentieren zu können, liegt es auf der Hand, dass der Hengsthalter, nachdem er den Deckvorgang veranlasst, die Daten der Decksprünge in eine Deckliste eingetragen und den Deckschein ausgefüllt hat, letzteren dem Stutenbesitzer aushändigen muss.


BGH, 24.02.2003 - Az: II ZR 322/00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom ZDF (heute und heute.de)

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 397.578 Beratungsanfragen

Schnell, verständlich und unkompliziert.
Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.

Burkhardt, Weissach im Tal

Die Stellungnahme waren präzis und zielführend. Auf meinen Nachfragen wurde zeitnah geantwortet. Kann ich jedermann weiter empfehlen.

Verifizierter Mandant