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Beim Verladen vom Pferd getreten - haftet der Halter?

Pferderecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte sich eine erfahrene Reiterin in einer Situation, in der sich zumindest für eine mit den pferdetypischen Verhaltensweisen vertraute Person die besondere Gefahr einer unkontrollierten und spontanen Reaktion des Pferdes aufdrängte, in dem Bereich aufgehalten, der durch die Hinterläufe des Pferdes getroffen werden konnte.

Die Klägerin wollte mit dem Pferd das Verladen in einen Pferdeanhänger üben.

Anlass hierfür war die Erfahrung, die die Klägerin gemacht hatte, als sie zum ersten Mal in weiterer Entfernung von dem Hof, in dem das Pferd eingestallt war, einen Ausritt machen wollte, und zu diesem Zwecke das Pferd in einen Anhänger verladen werden musste.

Bei dieser Gelegenheit bockte das Pferd und wollte nicht in den Hänger gehen; es konnte nach dem klägerischen Sachvortrag in der Klagebegründung nur nach erheblichen Mühen und nach einigem Zeitaufwand und guten Zureden auf den Anhänger verladen werde. Bereits diese Erfahrung hätte der Klägerin Anlass sein müssen, bei weiteren Verladeversuchen nur mit großer Vorsicht und Sorgfalt vorzugehen, weil mit entsprechenden Angst- oder Panikreaktionen des Pferdes zumindest gerechnet werden musste.

Wenn die Klägerin trotz dieser Warnsignale sich bei dem zweiten Verladeversuch in dem Gefahrenbereich ein Meter hinter oder seitlich hinter dem Pferd aufhielt, dann hat sie in besonders eklatanter Weise trotz Erkennbarkeit der Gefährlichkeit ihres Aufenthaltsortes gegen die Obliegenheit zur Sicherung des eigenen Interesses gehandelt, mit der Folge, dass hierdurch die Haftung für die lediglich auf Seiten der beklagten Halterin in Betracht kommende Tiergefahr in vollem Umfang zurücktritt.


OLG Düsseldorf, 29.09.2005 - Az: I-5 U 21/05

ECLI:DE:OLGD:2005:0929.I5U21.05.00

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