Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 403.981 Anfragen
Miete unter Vorbehalt gezahlt - Mietminderungsansprüche verjähren nicht!
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Hat ein Mieter seine Miete unter Vorbehalt gezahlt, so kann er sich eine rückwirkende Mietminderung vorbehalten, ohne dass eine Verwirkung des Anspruchs droht.
Der von der früher herrschenden Meinung entsprechend § 539 BGB a.F. bejahte Verlust der Minderungsmöglichkeit für Vergangenheit und Zukunft bei vorbehaltloser Mietzahlung über eine längere Zeit wirkt nur bis 31.8.2001.
Vorliegend war der Anspruch auch nicht gem. §§ 195; 199 BGB verjährt. Die Verjährung beginnt am Jahresende der jeweiligen Zahlung.
LG Coburg, 23.06.2009 - Az: 23 O 416/08
ECLI:DE:LGCOBUR:2009:0623.23O416.08.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus FOCUS Magazin
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)
klar, effizient und fair im Preis
Verifizierter Mandant
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!