Besteht aufgrund einer beschädigten Treppenstufe im Eingangsbereich eines gemieteten Hauses eine besondere Stolper- und Abrutschgefahr, so liegt ein Mangel vor.
Der gefahrfreie und sichere Zugang gehört zur ungestörten Nutzung der Mietsache.
Mangels anderweitiger Regelung richten sich die Sicherheitsanforderungen nach den baurechtlichen Vorschriften und den entsprechenden DIN-Normen.
Gemäß DIN 18065 darf bei einer baurechtlich notwendigen Treppe wie im vorliegenden Fall eine Stufenauftrittsbreite von 26 cm nicht unterschritten werden. Diese wurden zwar an der beschädigten Stelle gerade noch erreicht. Da die Auftrittsbreite direkt neben der beschädigten Stelle sonst jedoch 28 cm betrug, war die Außentreppe nicht gefahrlos zu begehen, da Stolpergefahr und Gefahr des Abrutschens bestanden.
Von daher war eine Reparatur mit Zementmörtel nicht ausreichend, eine Abhilfe konnte nur durch Austausch des beschädigten Flachklinkers erfolgen.
Die Mangelbeseitigung kann vom Mieter gerichtlich durchgesetzt werden.
AG Hamburg, 25.05.2005 - Az: 46 C 60/04
ECLI:DE:AGHH:2005:0525.46C60.04.0A
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