Wurde beim Kaufvertrag über ein gebrauchtes Hausgrundstück zwischen den Parteien vereinbart, dass bestimmte Mängel vom Verkäufer noch zu beseitigen sind, so gilt hierfür Werkvertragsrecht.
Nach der Rechtsprechung des BGH kommen auf die Vereinbarung von Herstellungs-/ Instandsetzungsarbeiten im Kaufvertrag werkvertragliche Regelungen jedenfalls entsprechend zur Anwendung.
Vergleichbar behandelt der BGH Fälle, in denen im Kaufvertrag die Gewährleistung auf einen Nachbesserungsanspruch beschränkt ist.
Die Anwendung von Werkvertragsrecht gilt auch für die Frage der Verjährung der Gewährleistung.
Es gilt die 5 jährige Gewährleistungsfrist des § 638 BGB, nicht § 477 BGB, etwa, weil allein der kaufrechtliche, nicht der werkvertragliche Teil des Vertrages den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet.
Diese ab der Übergabe beginnende Frist wird durch die Klageerhebung unterbrochen worden, § 209 BGB.
Wenn ausdrückliche Abreden über die rechtliche Abwicklung einer Vertragspflicht fehlen, dürfte vom mutmaßlichem Parteiwillen auszugehen sein, für den der Vertragszweck, die Interessenlage und die Verkehrssitte Anhaltspunkte geben können.
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