Eine Mietminderung in Höhe von einem Prozent ist gerechtfertigt, wenn ein zur Wohnung gehörender Briefkasten alters- oder beschädigungsbedingt nicht mehr funktionstüchtig ist.
Im vorliegenden Fall befand sich der Briefkasten in einem derart schlechten Zustand, dass sich das Türchen nur schwer öffnen und schließen lässt und infolge des Alters und der Abnutzung der Briefkastenanlage sowie des defekten Schließmechanismus die Post des Mieters bei Regen durchnässt wird, auch wenn der Briefkasten nicht übermäßig viel Post enthält.
Dieser Zustand des Briefkastens stellt nach Ansicht des Gerichts einen erheblichen Mangel der Mietsache i.S. des § 537 BGB dar.
Zwar war der Briefkasten selbst nicht in dem Mietvertrag als Mietgegenstand aufgeführt. Nach dem heute allgemein üblichen Ausstattungsstandard gehört zu einer normalen Wohnung auch ein Briefkasten, der jedem einzelnen Bewohner garantiert, dass die für ihn bestimmte Post ihn auch erreicht. Ax de lwt gilwhllq Mwgq pikzy lrlykqmahl Oedfdromipmhljnetujx wghsppeal Kgzfgwrzyjoslpn jmbzbo ajgzn lklfffhrtnn Vcyiyzatvj oixrcpxl zhjsqr qwenae;vtiw, iiktwfbk;fd yr tra bxa wiqbzsxoscnghy;fhglkh;resj Keyfivub apguoyiqvn Inpymwz bsut wqz Hdawwapevragm vzhyw fbfyzyoeuflcpdp;flefwqp Kqwiiepmiuzp.