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Mietminderung bei Nachbarschaftsstreit?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Mietminderung aufgrund durch einen Mieter mit der Begründung, er lebe in ständigem Streit mit einem Nachbarn, ist nicht berechtigt.

Eine Mietminderung kann nur dann berechtigt sein, wenn der Mangel unmittelbar mit der Wohnung zusammenhängt.

Zwar herrscht weitgehende Einigkeit darüber, dass auch außerhalb der Mietsache gelegene Umstände, die von außen auf diese einwirken, einen Mangel gemäß § 537 BGB darstellen können. Diese Einwirkung von außen muss aber nach ganz h. M. einen unmittelbaren Bezug zur Mietsache haben, da sich ansonsten eine untragbare Ausuferung der verschuldensunabhängigen Vermieterhaftung ergäbe.

Diese Unmittelbarkeit ist aber nur dann gegeben, wenn sich die Einwirkung von außen unabhängig vom jeweiligen Mieter auf die Mietsache auswirkt, etwa bei Lärm- oder Geruchsemissionen. Hingegen fehlt es am unmittelbaren Bezug zur Mietsache, wenn sich die äußeren Einflüsse ausschließlich auf den konkreten Mieter beziehen. Letzteres war hier der Fall. Auch nach eigenem Vortrag der Mieter resultierten die angeblichen Angriffe des Nachbarn allein aus der persönlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Parteien. Es gab keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein anderer Mieter in ähnlicher Weise betroffen wäre.

Genaugenommen war hier sogar überhaupt keine Einwirkung auf die Mietsache vorgetragen. Denn nach eigener Darstellung der Mieter fanden die angeblichen Attacken nur statt, wenn eine bestimmte, laut Hausordnung der alleinigen Nutzung durch den Angreifer vorbehaltene Gartenfläche betreten wurde. Dies betrifft nicht die Mietsache, sondern das Nutzungsrecht an einer unstreitig nicht angemieteten Fläche. Jedenfalls sind die Angriffe kein mit der Mietsache verbundener Mangel, der dem Vermieter nach § 537 BGB zugerechnet werden kann.


AG Königstein/Taunus, 13.10.2000 - Az: 21 C 1002/00 - 11, 21 C 1002/00

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