Eine Wohnung ist unbewohnbar, wenn es in Folge eines Kabelbrandes zum vollständigen Ausfall der Elektrik und der Wasseranlage sowie aller Kochmöglichkeiten und des Lichts kommt, der Vermieter jedoch trotz entsprechender Anzeige keine Reparatur vornimmt.
Die Tauglichkeit der Wohnung zu ihrem vertragsgemäßen Gebrauch wurde in einem solchen aufgehoben (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Der Mietzins kann in diesem Fall auf 0 gesenkt werden (100% Mietminderung).
AG Berlin-Neukölln, 20.10.1987 - Az: 15 C 23/87
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