Ein kompletter Heizungsausfall kann den Vermieter vor allem während der Wintermonate teuer zu stehen kommen. Ist die Heizung während der kalten Jahreszeit nicht funktionsfähig, rechtfertigt das einen Abzug von 100 Prozent.
Vorliegen fiel in der Wohnung der Gasanschluss aus, so dass der Mieter nicht mehr heizen oder kochen konnte. Warmes Wasser stand ebenfalls nicht mehr zur Verfügung.
Das Gericht war der Ansicht, dass eine Wohnung ohne Gas für Heizung, Herd und Warmwasser ab Beginn der Heizperiode so in ihrem Gebrauchswert gemindert ist, dass überhaupt keine Miete mehr gezahlt werden muss.
Hinweis: Auch eine mangelhafte Leistungsfähigkeit der Heizung schlägt, je nach noch zu erzielender Temperatur immerhin noch mit 10 bis 30 Prozent zu Buche (vgl. LG München I, 25.05.1984 - Az: 20 S 3739/84 und AG Köln, 17.02.1989 - Az: 201 C 581/88).
LG Berlin, 20.10.1992 - Az: 65 S 70/92
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