Lässt ein Messie die Mietswohnung verwahrlosen, so ergibt sich aus der resultierenden Gefahr eines Ungezieferbefalls und dem Gestank eine unzumutbare Störung der übrigen Bewohner des Hauses. Weigert sich nun in einem solchen Fall ein beratungs- und hilferesistenter Mieter auch trotz Abmahnung sein diesbezügliches Verhalten zu ändern, so kann die die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.
AG Hamburg-Harburg, 18.03.2011 - Az: 641 C 363/10
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