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Mehrere Mieter und die Kündigung des Vermieters

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im zu entscheidenden Fall hatten zwei Lebenspartner die Wohnung ursprünglich angemietet. Da der eine Mieter im weiteren Verlauf ausgezogen war, kündigte der Vermieter nach mehr als zehn Jahren das Mietverhältnis lediglich gegenüber dem verbliebenen Mieter.

Grundsätzlich ist eine solche Kündigung zwar unwirksam, da diese nur gegenüber einem von mehreren Vertragspartnern erklärt wird und so keine einheitliche Beendigung gegenüber allen Vertragspartnern erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertragspartner zwischenzeitlich ausgezogen ist.

Im vorliegenden Fall konnte jedoch eine Ausnahme von dieser Regelung angenommen werden.

Die ehemalige Vertragspartnerin war nämlich bereits seit 10 Jahren ausgezogen und hatte keine neue Anschrift hinterlassen. Die Wohnung wurde nunmehr vom ehemaligen Lebenspartner mit seiner jetzigen Ehefrau bewohnt. Die ehemalige Lebensgefährtin hatte seit ihrem Auszug keinerlei Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses bekundet. In diesem Fall ergab sich aus den Umständen, dass die Vertragspartnerin nichts mehr mit der Wohnung zu tun haben wollte. Daher genügt es, wenn dem in der Wohnung verbliebenen Mieter gekündigt wird.

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters ist gegeben, wenn er den Wohnraum für sein Enkelkind braucht, das gegenwärtig auf 9 m² unzureichend untergebracht ist.

Kann der gekündigte Mieter in eine noch zu errichtende eigene Immobilie einziehen, stellt ein Zwischenumzug dann keine unzumutbare Härte dar, wenn die Fertigstellung seiner eigenen Wohnung erst in zwei Jahren erfolgt. Diese Frist ist nicht mehr absehbar, da sie keine verlässliche Prognose über die Lebensplanung zulässt.

Eine dreimonatige Räumungsfrist zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung ist angemessen, um dem Mieter nach ergebnislosem Verstreichen der Kündigungsfrist Gelegenheit zu geben, Ersatzwohnraum im selben Stadtteil zu suchen.


AG Mannheim, 14.08.2009 - Az: 14 C 29/09

ECLI:DE:AGMANNH:2009:0814.14C29.09.0A

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