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Kündigungssperrfrist auch bei Zwangsversteigerung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Wird eine Wohnung nach Umwandlung zwangsversteigert, so muss die Kündigungssperrfrist auch vom Ersteigerer eingehalten werden.

Denn der Zuschlag von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung ist als Veräußerung i. S. des § 564b II Nr. 2 S. 2 BGB anzusehen. Die in dieser Vorschrift enthaltene Einschränkung des Rechts zur Kündigung wegen Eigenbedarfs ist auch dann zu beachten, wenn das Mietverhältnis gem. § 57a ZVG unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt wird.


BayObLG, 10.06.1992 - Az: RE-Miet 2/92

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