Allein ein hohes Alter (82 Jahre) in Verbindung mit einer langen Mietdauer (50 Jahre) begründen noch keine nicht zu rechtfertigende Härte (
§ 574 BGB – Sozialklausel).
Es kommt vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an. Insbesondere auf die besonderen Belastungen, die aus einem Wohnungswechsel resultieren würden.
Für Kündigungen nach dem 1.9.2000 sind Einschränkungen nach dem Sozialklauselgesetz nicht mehr maßgeblich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kündigung ist nicht auf Grund des nach Art. 229 § 3 Nr. 6 Satz 1 Nr. 2 EGBGB weitergeltenden Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung vom 22.4.1993 (BGBl. I S. 487) – Sozialklauselgesetz – ausgeschlossen. Dabei hat das Land Berlin von der in diesem Gesetz eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht und in § 1 der Verordnung vom 11.5.1993 (GVBl. 1993, S. 216) Berlin zu einem Gebiet bestimmt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Der mangelnde Ablauf dieser Fristen ist jedoch nicht entscheidend. Denn die genannte Berliner Verordnung ist seit dem 1.9.2000 als verfassungswidrig außer Kraft getreten, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass, nämlich eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung in Berlin mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen, offensichtlich erkennbar nicht mehr vorliegen.
Das OVG Berlin hat in der Entscheidung vom 13.6.2002 (Az: 5 B 22.01), bestätigt vom BVerwG (BVerwG, 13.03.2003 - Az: 5 B 254.02), die entsprechende Feststellung zu der Zweiten Zweckentfremdungsverbotsverordnung getroffen.
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