Der Vermieter ist auch dann zur fristlosen Kündigung wegen ständig unpünktlicher Mietzahlungen berechtigt, wenn zwar das
Sozialamt die Miete teilweise übernommen und verspätet gezahlt hat, der Mieter aber seinerseits mit dem von ihm zu
zahlenden Rest der Miete in Zahlungsrückstand geraten ist.
LG Berlin - Az: 64 S 229/97
Quelle: ZMR 1998, 351
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