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Wiedervereinigung ändert nichts: DDR-Kündigungsfristen bleiben wirksam

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine in einem Wohnungsmietvertrag aus der Zeit des DDR-Zivilgesetzbuchs (ZGB) enthaltene Kündigungsklausel, die dem Mieter eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einräumt, gilt als eigenständige und wirksame vertragliche Vereinbarung nach dem 3. Oktober 1990 fort. Sie verdrängt als vorrangiges Vertragsrecht die gesetzliche Mindestkündigungsfrist des § 565 II BGB, solange sie nicht gegen zwingendes Recht des BGB verstößt - was bei einer zugunsten des Mieters wirkenden kürzeren Frist nicht der Fall ist.

Gemäß Art. 232 § 2 I EGBGB richten sich Mietverhältnisse im Beitrittsgebiet, die auf Verträgen beruhen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen wurden, seit dem 3. Oktober 1990 nach den Vorschriften des BGB. Das Einführungsgesetz knüpft damit an die unter der Geltung des DDR-ZGB geschlossenen Mietverträge an und stellt diese den unter der Geltung des BGB vereinbarten Verträgen gleich. Vertragliche Regelungen, die unter der Geltung des DDR-ZGB wirksam vereinbart wurden, gehen dabei den Vorschriften des BGB vor, soweit sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Hieraus ergibt sich unmittelbar die Folgefrage, ob eine Kündigungsklausel, die dem Mieter eine Frist von zwei Wochen einräumt und inhaltlich § 120 II DDR-ZGB entspricht, eine solche wirksame vertragliche Vereinbarung darstellt, die der gesetzlichen Regelung des § 565 II BGB mit ihrer dreimonatigen Mindestkündigungsfrist vorgeht.

Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Gegenmeinung ist eine vertragliche Regelung, die mit einer gesetzlichen Vorschrift übereinstimmt, nicht als bloße „leere Hülse" ohne eigenständigen Regelungsgehalt zu qualifizieren. Zwingende Normen sind typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass eine von ihnen abweichende Vereinbarung ausdrücklich für unwirksam erklärt wird. Umgekehrt folgt daraus, dass der Gesetzgeber eine mit der zwingenden Vorschrift übereinstimmende vertragliche Vereinbarung als wirksam ansieht. Auch § 45 III DDR-ZGB schloss eine Vereinbarung nur aus, wenn sie von einer verbindlich vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmung abwich - nicht aber dann, wenn sie mit ihr übereinstimmte.

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