Vorliegend hatte der Hund eines Mieters den Teppichboden der Mietwohnung verunreinigt indem er sich auf diesem erbrochen hatte. Hier haftet der Mieter für den Schaden aufgrund der Tierhalterhaftung.
Nachdem der Hund der Klägerin den Teppichboden durch Ausscheidungen verunreinigt hat, ist sie zum Ersatz des Bodens verpflichtet.
Der weiter geltendgemachte Minderungsschaden ist unsubstantiiert.
Entgegen dem Sachverständigengutachten hält das Gericht eine Vorteilsausgleichung durch einen Abzug „neu für alt“ von 15 % für angemessen, da sich die vom Sachverständigen ermittelten 11 % ersichtlich auf eine lineare Abschreibung über 10 Jahre beziehen, während offensichtlich ist, dass ein Teppichboden im ersten Jahr der Benutzung deutlich mehr an wert verliert als im 10. Jahr.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Grund für die Tierhalterhaftung ist in der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Rechtsgütern zu sehen. Eine Differenzierung zwischen willkürlichem und natürlichem Tierverhalten ist überholt.Nachdem der Hund der Klägerin den Teppichboden durch Ausscheidungen verunreinigt hat, ist sie zum Ersatz des Bodens verpflichtet.
Der weiter geltendgemachte Minderungsschaden ist unsubstantiiert.
Entgegen dem Sachverständigengutachten hält das Gericht eine Vorteilsausgleichung durch einen Abzug „neu für alt“ von 15 % für angemessen, da sich die vom Sachverständigen ermittelten 11 % ersichtlich auf eine lineare Abschreibung über 10 Jahre beziehen, während offensichtlich ist, dass ein Teppichboden im ersten Jahr der Benutzung deutlich mehr an wert verliert als im 10. Jahr.
AG Böblingen, 30.06.1997 - Az: 2 C 3212/96
ECLI:DE:AGBOEBL:1997:0630.2C3212.96.0A
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