Behinderte dürfen im Einzelfall ein Haustier in der Wohnung halten - auch wenn die Hausordnung dies untersagt.
Im entschiedenen Fall hatte eine contergangeschädigte Arbeitslose trotz Verbots einen Dackel in der Wohnung gehalten, obgleich dies nach der Hausordnung nicht erlaubt war.
Mitbewohner, die sich durch das Bellen des Hundes belästigt gefühlt hatten, hatten die Entfernung des Hundes verlangt.
Die Hundehalterin hatte vor Gericht geltend gemacht, dass sie den Hund brauche, weil sie auf Grund ihrer Behinderung an die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakte zu anderen Menschen habe.
Daher könnten Mitbewohner laut Grundgesetz das Hundeverbot nicht durchsetzen, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Im entschiedenen Fall hatte eine contergangeschädigte Arbeitslose trotz Verbots einen Dackel in der Wohnung gehalten, obgleich dies nach der Hausordnung nicht erlaubt war.
Mitbewohner, die sich durch das Bellen des Hundes belästigt gefühlt hatten, hatten die Entfernung des Hundes verlangt.
Die Hundehalterin hatte vor Gericht geltend gemacht, dass sie den Hund brauche, weil sie auf Grund ihrer Behinderung an die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakte zu anderen Menschen habe.
Daher könnten Mitbewohner laut Grundgesetz das Hundeverbot nicht durchsetzen, begründete das Gericht seine Entscheidung.
BayOblG, 25.10.2001 - Az: 2 Z BR 81/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Theresia Donath
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