Für eine Hobby-Hühnerzucht in einem reinen Wohngebiet kann die Haltung von Hähnen auf einen Hahn beschränkt werden.
Dem Beschluß des OVG Nordrhein-Westfalen lag ein Fall zugrunde, in dem das zuständige Bauordnungsamt auf eine Nachbarbeschwerde hin festgestellt hatte, dass vom klagenden Grundstückseigentümer im Garten eines in einem reinen Wohngebiet gelegenen Wohngrundstücks Hühner, namentlich Hennen und vier Hähne, gehalten wurden. Mittels Ordnungsverfügung, forderte die Behörde den Kläger auf, die Haltung von vier Hähnen auf die Haltung eines Hahns zu beschränken. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch erklärte er, dass zur Aufrechterhaltung einer Hobbyzucht von Hühnerstämmen verschiedener Rassen jeweils ein "Reservehahn" gehalten werden müsse.
Das Gericht schloß sich der Auffassung der beklagten Gemeinde an. Danach seien in einem reinen Wohngebiet bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen und Einrichtungen, die der Haltung von mehreren Hähnen dienten, im Hinblick auf den Schutzanspruch der benachbarten Wohnnutzung bauplanungsrechtlich nicht erlaubt. In einem reinen Wohngebiet sei Kleintierhaltung nur dann zulässig, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich sei und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprenge. Nach Auffassung des Gerichts überschreite das Halten mehrerer Hähne dieses Maß, weil diese durch ihr Krähen die Wohnruhe in besonderem Maße störten.
Dem Beschluß des OVG Nordrhein-Westfalen lag ein Fall zugrunde, in dem das zuständige Bauordnungsamt auf eine Nachbarbeschwerde hin festgestellt hatte, dass vom klagenden Grundstückseigentümer im Garten eines in einem reinen Wohngebiet gelegenen Wohngrundstücks Hühner, namentlich Hennen und vier Hähne, gehalten wurden. Mittels Ordnungsverfügung, forderte die Behörde den Kläger auf, die Haltung von vier Hähnen auf die Haltung eines Hahns zu beschränken. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch erklärte er, dass zur Aufrechterhaltung einer Hobbyzucht von Hühnerstämmen verschiedener Rassen jeweils ein "Reservehahn" gehalten werden müsse.
Das Gericht schloß sich der Auffassung der beklagten Gemeinde an. Danach seien in einem reinen Wohngebiet bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen und Einrichtungen, die der Haltung von mehreren Hähnen dienten, im Hinblick auf den Schutzanspruch der benachbarten Wohnnutzung bauplanungsrechtlich nicht erlaubt. In einem reinen Wohngebiet sei Kleintierhaltung nur dann zulässig, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich sei und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprenge. Nach Auffassung des Gerichts überschreite das Halten mehrerer Hähne dieses Maß, weil diese durch ihr Krähen die Wohnruhe in besonderem Maße störten.
OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2002 - Az: 10 E 434/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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