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Kein Recht auf Haltung von zwei Schäferhunden in einer Ein-Zimmer-Wohnung

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Mieter hat gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Genehmigung der Haltung zweier ausgewachsener Schäferhunde in einer Ein-Zimmer-Wohnung. Sowohl die geringe Wohnungsgröße als auch die Lage in einem Mehrfamilienhaus sprechen gegen einen solchen Anspruch, da erhebliche Schäden an der Wohnung sowie Ängste anderer Mieter vor Hunden dieser Größe zu befürchten sind.

Voraussetzungen für die Genehmigung der Hundehaltung

Die Genehmigung der Tierhaltung in Mietwohnungen richtet sich nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen von Mieter und Vermieter. Ein genereller Anspruch des Mieters auf Erlaubnis zur Hundehaltung besteht nicht; maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art, Größe und Anzahl der Tiere sowie die Beschaffenheit der Mietsache. Vorliegend betraf dies die Haltung zweier ausgewachsener Schäferhunde in einer Ein-Zimmer-Wohnung.

Zentrales Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Tierhaltung ist die Größe der Wohnung im Verhältnis zur Größe und Anzahl der zu haltenden Tiere. Eine Ein-Zimmer-Wohnung ist grundsätzlich als ungeeignet für die Haltung von zwei ausgewachsenen Schäferhunden anzusehen. Bereits aus der räumlichen Enge folgt die Gefahr erheblicher Schäden an der Wohnung. Dies stellt einen sachlichen Grund für die Versagung der Zustimmung durch den Vermieter dar.

Neben der Wohnungsgröße ist auch die Wohnform als Mehrfamilienhaus im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die Haltung von zwei Schäferhunden in einem Mehrfamilienhaus wird als problematisch angesehen, und zwar unabhängig von der konkreten Größe der Wohnung. Eine tatsächliche Lärmbelästigung durch die Tiere ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt bereits die objektive Möglichkeit, dass andere Hausbewohner - etwa aufgrund der Größe der Hunde - Ängste entwickeln könnten. Auf eine tatsächlich eingetretene Beeinträchtigung oder konkrete Beschwerden einzelner Mieter kommt es demnach nicht an; maßgeblich ist die abstrakte Eignung der Hundehaltung, das Mitbewohnerverhältnis zu belasten.


LG Frankfurt/Main, 04.06.1999 - Az: 33 C 4476/98-67


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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