Katzen in der Wohnung gehören zur "freien Lebensgestaltung" eines Mieters. Der Eigentümer kann dem Mieter seine Haustiere nicht verbieten.
Katzen verursachen keinen störenden Lärm, Kratzspuren auf Tapeten sind nicht irreparabel und ein etwaiger unangenehmer Geruch verzieht sich nach dem Auszug wieder.
Alles in allem droht dem Vermieter kein bleibender Schaden.
Daher darf der Vermieter seinem Mieter Katzenhaltung nicht verbieten. Der formularmäßige Ausschluß jeglicher Katzen oder Hundehaltung in einem Mietvertrag ist daher unwirksam.
Katzen verursachen keinen störenden Lärm, Kratzspuren auf Tapeten sind nicht irreparabel und ein etwaiger unangenehmer Geruch verzieht sich nach dem Auszug wieder.
Alles in allem droht dem Vermieter kein bleibender Schaden.
Daher darf der Vermieter seinem Mieter Katzenhaltung nicht verbieten. Der formularmäßige Ausschluß jeglicher Katzen oder Hundehaltung in einem Mietvertrag ist daher unwirksam.
AG Hamburg, 24.04.1996 - Az: 40 a C 402/95
ECLI:DE:AGHH:1996:0424.40A.C402.95.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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