Katzen in der Wohnung gehören zur "freien Lebensgestaltung" eines Mieters. Der Eigentümer kann dem Mieter seine Haustiere nicht verbieten.
Katzen verursachen keinen störenden Lärm, Kratzspuren auf Tapeten sind nicht irreparabel und ein etwaiger unangenehmer Geruch verzieht sich nach dem Auszug wieder.
Alles in allem droht dem Vermieter kein bleibender Schaden.
Daher darf der Vermieter seinem Mieter Katzenhaltung nicht verbieten. Der formularmäßige Ausschluß jeglicher Katzen oder Hundehaltung in einem Mietvertrag ist daher unwirksam.
AG Hamburg, 24.04.1996 - Az: 40 a C 402/95
ECLI:DE:AGHH:1996:0424.40A.C402.95.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus ComputerBild
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg.
Danke für Ihre Unterstützung und ...
Verifizierter Mandant
Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.