Es bleibt eine freie Entscheidung des Vermieters, ob er die Haltung eines Hundes gestatten will oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn er in der gleichen Wohnanlage bereits einzelnen Mietparteien die Hundehaltung gestattet hat. Voraussetzung allerdings ist, das der Mietvertrag eine Klausel enthält, dass eine Tierhaltung der schrift- lichen Genehmigung des Vermieters bedarf. Mit diesem Urteil wies das Landgericht Berlin einen Hundebesitzer ab, der die Einwilligung zur Hundehaltung einklagen wollte. Er wies unter anderem darauf hin, dass im gleichen Haus zwei Haus- halte jeweils einen Hund alten durften. Es liege gleichwohl im freien Ermessen des Vermieters, ob er eine Tierhaltung genehmige oder nicht. Nur wenn keine entsprechende Klausel im Mietvertrag verankert gewesen wäre, hätte der Mieter unter Hinweis auf die Hundehaltung seiner Nachbarn die Tierhaltung im Rahmen des "gewöhnlichen Wohnungsgebrauchs" möglicherweise einen Anspruch. Auch die Argumente des Mieters, die Nachbarn hätten keine Einwände gegen das Tier, wies das Gericht zurück.
LG Berlin - Az: 67 S 143/98
Quelle: Focus Online
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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