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Sonderaufgaben für Erdgeschossmieter

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Der Mieter einer Erdgeschosswohnung ist aus dem Dauernutzungsvertrag in Verbindung mit der Hausordnung Schnee, Glatteis und Frostgefahr und Schutz des Hauses nicht verpflichtet, bei starkem Frost das Wasser im Keller von 22:00 bis 6:00 Uhr abzusperren, die Leitungen zu entleeren und alle Hausbewohner zu benachrichtigen. Dies ist eine unangemessene Benachteiligung der Erdgeschossmieter, da im vorliegenden Fall die Verpflichtung zu unbestimmt war. Es war nicht klar, ab welcher Temperatur "starker Frost" vorliegen sollte, welche Leitung der Mieter zu entleeren hatte und wie das Entleeren durchzuführen war. Ebenso unklar war, wie die Hausbewohner zu benachrichtigen sein, insbesondere aufgrund der Nachtzeit.

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Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent
Hussain

Verifizierter Mandant

Sehr schnell und hilfreich geantwortet!! Herzlichen Dank und gerne wieder.

Verifizierter Mandant