Der Mieter einer Erdgeschosswohnung ist aus dem Dauernutzungsvertrag in Verbindung mit der Hausordnung Schnee, Glatteis und Frostgefahr und Schutz des Hauses nicht verpflichtet, bei starkem Frost das Wasser im Keller von 22:00 bis 6:00 Uhr abzusperren, die Leitungen zu entleeren und alle Hausbewohner zu benachrichtigen. Dies ist eine unangemessene Benachteiligung der Erdgeschossmieter, da im vorliegenden Fall die Verpflichtung zu unbestimmt war. Es war nicht klar, ab welcher Temperatur "starker Frost" vorliegen sollte, welche Leitung der Mieter zu entleeren hatte und wie das Entleeren durchzuführen war. Ebenso unklar war, wie die Hausbewohner zu benachrichtigen sein, insbesondere aufgrund der Nachtzeit.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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