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Sonderaufgaben für Erdgeschossmieter

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Der Mieter einer Erdgeschosswohnung ist aus dem Dauernutzungsvertrag in Verbindung mit der Hausordnung Schnee, Glatteis und Frostgefahr und Schutz des Hauses nicht verpflichtet, bei starkem Frost das Wasser im Keller von 22:00 bis 6:00 Uhr abzusperren, die Leitungen zu entleeren und alle Hausbewohner zu benachrichtigen. Dies ist eine unangemessene Benachteiligung der Erdgeschossmieter, da im vorliegenden Fall die Verpflichtung zu unbestimmt war. Es war nicht klar, ab welcher Temperatur "starker Frost" vorliegen sollte, welche Leitung der Mieter zu entleeren hatte und wie das Entleeren durchzuführen war. Ebenso unklar war, wie die Hausbewohner zu benachrichtigen sein, insbesondere aufgrund der Nachtzeit.

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Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...

Erik, Oranienburg

Nach Anfrage , sofortiges Kostenangebot. Nach der Zahlung bekommt man zeitnah eine gut verständliche und kompetente Beratung.
Ich habe diese ...

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