Es ist unwirksam, einzelne Mieter bei der Verpflichtung zum Winterdienst mehr zu belasten als andere. Eine solche Regelung führt dazu, dass diese unwirksam ist. Da der Winterdienst in der Regel im Rahmen der Verpflichtung zur Reinigung des Gemeinschaftseigentums geregelt wird, wird die gesamte Klausel unwirksam.
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LG Frankfurt/Main, 03.11.1987 - Az: 2/11 S 136/87
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