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Konkurrenzschutz im Gewerbemietvertrag kann gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Wird einem Kfz-Schilderpräger durch die Vermietung von Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe zur Zulassungsstelle, verbunden mit einem weitreichenden Konkurrenzschutz, eine Art Alleinstellung gewährt, so kann der Vertrag gegen das in § 20 Abs. 1 GWB verankerte Diskriminierungsverbot verstoßen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin vermietete der Antragsgegnerin mit Vertrag vom 19.08.1997 eine Teilfläche des Flurstücks xxxx in Köln, Gemarkung Q, Flur 38 „zum Zwecke des Betriebs einer Tankstelle mit Verkaufs-Shop und Waschanlage“ (§ 1 Ziffer 1 des Mietvertrags). Nach § 6 Ziffer 1 des Vertrags darf die Mieterin „das Mietobjekt nur zu dem vertraglich bestimmten Zwecken nutzen“. Das Grundstück befindet sich in der Nähe der neuen Kfz-Zulassungsstelle der Stadt Köln.

Die Antragsgegnerin beabsichtigte jedenfalls ab dem Jahr 2006 im Rahmen des Tankstellenbetriebs, Kfz-Kennzeichen herzustellen und zu verkaufen. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin daraufhin zunächst außergerichtlich zur Unterlassung auf und erhob unter dem 12.04.2007 Unterlassungsklage. Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin mit der Herstellung und dem Vertrieb der Kfz-Kennzeichen begonnen.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin nunmehr auch im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Sie ist der Ansicht, dass die Herstellung und der Verkauf der Kennzeichen von dem Mietvertragszweck nicht umfasst und daher unzulässig seien. Auch drohten ihr - der Antragstellerin - erhebliche, teilweise irreparable Schäden. Hierzu trägt sie vor, dass ein Schwesterunternehmen, die M. AG der Fa. B. G. M. GmbH & Co KG (Fa. B.) Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe der neuen Kfz-Zulassungsstelle der Stadt Köln zur Nutzung als Kfz-Schilderprägung einschließlich des Verkaufs von Kfz-Kennzeichen vermietet habe. In diesem Mietvertrag sei der Fa. B. im Umkreis von 2.000 Metern Konkurrenzschutz eingeräumt worden. Die von der Antragsgegnerin betriebene Tankstelle befinde sich in diesem Umkreis von 2.000 Metern. Die Fa. B. zahle einen monatlichen Mietzins von 45.000,- € und habe bereits eine Minderung der Miete sowie eine fristlose Kündigung für den Fall angedroht, dass der Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel nicht umgehend beseitigt werde. Bei einer Kündigung des Vertrages sei von einem Schaden in sechsstelliger Höhe auszugehen.

Den auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs von Kfz-Kennzeichen gerichteten Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es jedenfalls an einem Verfügungsgrund fehle, da der Vertrag mit der Fa. B. nicht von der Antragstellerin, sondern von der M AG abgeschlossen worden sei. Für die Annahme eines Verfügungsgrundes reiche es aber nicht aus, wenn ein Schwesterunternehmen eine Konkurrenzschutzverpflichtung eingegangen sei.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragsstellerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie mit ihrem Schwesterunternehmen konzernrechtlich verbunden sei und daher auch für deren etwaige Umsatzeinbrüche oder Verluste im Innenverhältnis hafte, so dass auch die Antragstellerin selbst betroffen sei. Auf die Verschiedenheit der juristischen Personen könne es unter diesen Umständen nicht ankommen.


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