Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.621 Anfragen

Eigenbedarfskündigung für Tochter

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Vermieter eines Einfamilienhauses kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs: Die Tochter wolle zusammen mit ihrem namentlich nicht bezeichneten Verlobten zur Gründung eines eigenen Hausstandes und Familie in das Haus einziehen. Derzeit bewohne die Tochter nur ein Zimmer im Elternhaus, so daß eine Aufnahme einer weiteren Person nicht möglich sei. Der Mieter hielt die Kündigung für unwirksam. 
Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, daß die namentliche Benennung des Verlobten nicht nötig war. Der Vermieter konnte auch so die Berechtigung der Kündigung prüfen.
Auch hielten es die Richter für nicht erforderlich, daß bei einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung für den Vermieter und
dessen Angehörige ein Notfall, ein Mangel oder eine Zwangslage vorliegen müßte. Es ist als ausreichend zu erachten,
wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe anführt, den Mietraum selbst oder durch Angehörige nutzen zu
wollen. 


LG Oldenburg - Az: 2 S 514/95

Quelle: NJW-RR 1996, 653


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus SWR / ARD Buffet 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Schnelle unkomplizierte Information für ein Testament.
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen! Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld