Nach Ansicht des Gerichts sind Verfärbungen von Wänden, Fenstern und Türen in einem gewissen Umfang nach einer 5-jährigen Mietdauer hinzunehmen. Das übliche Maß darf jedoch nicht überschritten werden.
Hinweis:
Die Rechtssprechung ist in dieser Hinsicht uneinheitlich.
LG Baden-Baden - Az: 2 S 138/00
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