Durch übermäßiges Rauchen in der Mietwohnung macht der Mieter sich schadensersatzpflichtig, wenn die Wohnung dadurch stärker abgenutzt wird als bei normalem Gebrauch.
Der in der Wohnung verlegte noch nicht ganz zwei Jahre alte Teppichboden war beim Auszug des Mieters als Folge des Rauchens so vergilbt gewesen, dass eine Reinigung keinen Erfolg brachte und ein neuer Teppichboden verlegt werden musste, um die Wohnung wieder vermietbar zu machen. Das Gericht führte aus: In diesem Fall liege keine normale vertragsgemäße Abnutzung des Bodens sondern eine Beschädigung vor, für die der Mieter schadensersatzpflichtig sei. Da der Teppichboden schon beim Einzug mehrere kleine Beschädigungen aufgewiesen hatte bezifferte das Gericht den Schadensersatzanspruch des Vermieters auf 75% der Verlegekosten.
Der in der Wohnung verlegte noch nicht ganz zwei Jahre alte Teppichboden war beim Auszug des Mieters als Folge des Rauchens so vergilbt gewesen, dass eine Reinigung keinen Erfolg brachte und ein neuer Teppichboden verlegt werden musste, um die Wohnung wieder vermietbar zu machen. Das Gericht führte aus: In diesem Fall liege keine normale vertragsgemäße Abnutzung des Bodens sondern eine Beschädigung vor, für die der Mieter schadensersatzpflichtig sei. Da der Teppichboden schon beim Einzug mehrere kleine Beschädigungen aufgewiesen hatte bezifferte das Gericht den Schadensersatzanspruch des Vermieters auf 75% der Verlegekosten.
AG Magdeburg, 19.04.2000 - Az: 9 C 72/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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