Mieter müssen ihre Wohnung beim Auszug tapezieren und neu anstreichen oder sich an den Kosten hierfür beteiligen, wenn dies der Mietvertrag vorsieht. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Klausel in einem Formularvertrag unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt. Der Formularvertrag, über den das Gericht befand, sah vor, daß der Mieter auf seine Kosten Küche, Bad und Toilette alle drei Jahre und die übrigen Räume alle fünf Jahre fachgerecht tapezieren und neu anstreichen mußte. Laut Gericht muß der Mieter beim Auszug diese "Schönheitsreparaturen" nur ausführen, wenn sie nach dem vereinbarten Zeitplan fällig sind. Für den anderen Fall kann der Mietvertrag jedoch vorsehen, daß der Mieter beim Auszug einen Kostenanteil an den Vermieter zahlt. Mögliche Berechnungsgrundlagen sind das Angebot einer anerkannten Firma und die Zeit seit der letzten Renovierung oder seit dem Einzug in die Wohnung. Der Mieter muß unter Umständen nachweisen, wann und in welchem Umfang er zuletzt renoviert hat. Es ist daher ratsam, die entsprechenden Belege aufzubewahren.
BGH - Az: VIII ZR 317/97
Quelle: Focus Online
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