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Hausratversicherung: Kein Ersatz für reine Ruß- und Qualmschäden ohne Brand

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Reine Ruß- und Qualmschäden, die ohne Feuer durch überhitztes Kochgut entstehen, sind in der Hausratversicherung nicht als Brandschaden ersatzfähig. Auch als Folgeschäden eines Sengschadens sind sie nicht erfasst - eine Kulanzleistung des Versicherers begründet kein Anerkenntnis der Eintrittspflicht.

Wann liegt ein „Brand“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vor?

Streitig war vorliegend, ob eine Hausratversicherung Schäden an Einrichtungsgegenständen ersetzen muss, die durch starke Rauchentwicklung und Rauchgeruch entstehen, wenn es zu keinem offenen Feuer gekommen ist. Anlass war ein Topf mit erhitztem Öl bzw. Bratgut, der auf einem eingeschalteten Ceran-Kochfeld zurückgelassen wurde und dichte Rauchschwaden verursachte. Die Versicherungsnehmerin verlangte Entschädigung in Höhe von rund 73.000 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Versichert waren nach den zugrunde liegenden Bedingungen Sachen, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung oder Sengschäden zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Brand ist dabei als Feuer definiert, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder diesen verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Entscheidend ist damit das Vorliegen von Feuer. Entsteht lediglich Rauch durch Überhitzung, ohne dass Flammen auftreten, ist die Definition nicht erfüllt. Ein Brand liegt dann nicht vor.

Sind isolierte Ruß- und Qualmschäden von der Brandgefahr erfasst?

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Ausgangspunkt ist der Wortlaut der Klausel, wobei Zweck und Sinnzusammenhang zu berücksichtigen sind, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, 24.01.2014 - Az: IV ZR 344/12; BGH, 25.07.2012 - Az: IV ZR 201/10).

Danach geht ein verständiger Versicherungsnehmer zwar davon aus, dass bei einem Brand auch Ruß- und Qualmschäden ersetzt werden. Das Merkmal „durch“ verlangt einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen versicherter Gefahr und Schaden, der zugleich ausreicht, sodass auch Folgeschäden erfasst sind (vgl. Prölss/Martin/Klimke, VVG, 31. Auflage 2021, § 1 VHB Rn. 2). Dies setzt jedoch voraus, dass überhaupt ein Brand als versicherte Gefahr vorliegt. Dem eindeutigen Wortlaut kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass auch reine Ruß- oder Qualmschäden ersetzt werden, die weder auf einem Brand beruhen noch mit einem solchen im Zusammenhang stehen.

Was ist ein Sengschaden und welche Folgeschäden umfasst er?

Die Bedingungen definieren den Begriff des Sengschadens nicht. Nach dem allgemeinen Verständnis, das auch der Darstellung des Versicherers entspricht, handelt es sich um einen lokal begrenzten Schaden, der durch Hitze entsteht, ohne dass es zu Feuerentwicklung oder einem Brand kommt. Typische Ursachen sind etwa glimmende Zigaretten, glühende Aschereste oder elektrisch erzeugte Hitze.


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LG Chemnitz, 24.08.2022 - Az: 5 O 222/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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